Als Privatwaldbesitzer sollten sie folgendes wissen und oder beachten: (Merkblatt AWJF)
· Der Wald ist nicht nur in seiner Fläche geschützt, sondern auch seine Leistungen soll er uneingeschränkt erbringen können.
· Jedermann hat das Recht den Wald frei zu betreten. Art. 699 (ZGB)
· Bauten irgendwelcher Art, die Beweidung sowie die Anwendung von Chemikalien und Düngern sind nicht zulässig.
· Wald darf nicht als „Versteck“ für Abfälle aller Art missbraucht werden (auch nicht von Grünabfällen!).
· Die Bewirtschaftung untersteht gewissen Vorschriften. Insbesondere hat sie naturnah zu erfolgen. Für gewisse Arbeiten und Massnahmen sind Beiträge erhältlich.
· Holzschläge bedürfen eines einfachen und gebührenfreien Bewilligungsverfahrens.
· Die Schlaganzeichnung ist Teil der kostenlosen Beratung durch den örtlich zuständigen Revierförster.
Deshalb:
⇒ Lassen Sie den Wald frei von Bauten und Einrichtungen aller Art. Wandeln Sie ihn nicht in eine „Gartenanlage“ um!
⇒ Benützen Sie für Abfälle aller Art (auch Grünabfälle) die entsprechende Entsorgung Ihrer Gemein de. Verzichten Sie auf Verbrennung!
⇒ Gewähren Sie den im ZGB verankerten freien Zugang zur Waldfläche. (Auch Zäune sind bewilligungspflichtig!)
⇒ Wenden Sie sich in jedem Fall an den Kreisförster oder den zuständigen Revierförster, bevor Sie handeln!
⇒ Als Waldbesitzer ziehen Sie zur Schlaganzeichnung den zuständigen Revierförster bei.
Ersparen Sie sich Ärger und Umtriebe!
Der Forstdienst dankt für Ihr Verständnis und beantwortet gerne alle Fragen im Zusammenhang mit ihrem Wald und dessen Bewirtschaftung.
Auf Wunsch erledigen wir für sie alle anfallenden Arbeiten in ihrem Privatwald
Weitere Infos finden sie auch auf der Homepage vom Amt für Wald, Jagd und Fischerei